Ausserdem habe er nach Gewährung der Nachlassstundung keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Begleichung von Forderungen der Beschwerdegegnerin hinzuwirken. So habe die Arbeitgeberin bereits im April 2019 keinen Zugriff auf ihre früheren Bankkonti mehr gehabt. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin die Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin verhindert.