dieser Umstände berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass eine Sanierung und damit eine baldige Beitragszahlung möglich sei, weshalb denn auch der Arbeitgeberin die Nachlassstundung nicht nur bewilligt, sondern diese sogar mehrfach verlängert worden sei. Zudem sei er nach Gewährung der Nachlassstundung von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden und habe – trotz entsprechender Ersuchen – insbesondere keinerlei Informationen mehr erhalten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin die Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin verhindert.