So seien unter der Leitung des Beschwerdeführers 7 eine Analyse des Geschäftsgangs in der Periode von April bis Dezember 2019 vorgenommen sowie Sanierungsmassnahmen geplant worden. Der Beschwerdeführer 3 habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers 7 sowie durch die Gewährung der Nachlassstundung mit Einsetzung der Beschwerdeführerin 1 als Sachwalterin davon ausgehen dürfen, dass sämtlicher Geschäftsaufwand und insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge beglichen würden. Zumindest aber habe er aufgrund - 19 -