OR ist der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 613). Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art.