7.3. Den Beschwerdeführern 3 und 7 kam in ihrer Funktion als Verwaltungsräte formelle Organstellung bei der Arbeitgeberin zu (vgl. vorne E. 4.4.). Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft (Art. 716 Abs. 2 Teilsatz 1 OR). Zu den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gehören namentlich die in Art. 716a OR als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich.