Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b). Formelle Organe haften jedoch wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung - 18 -