7. 7.1. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 7 ist nicht abschliessend klar, ob diese jeweils Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe anführen. Da auch die Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG nicht eindeutig zwischen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründen unterscheidet und die praktische Tragweite dieser in der Praxis regelmässig fehlenden Abgrenzung zudem nicht bedeutsam erscheint (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 325, Rz. 530 und Rz. 581), wird nachfolgend einfachheitshalber im Rahmen der Verschuldensprüfung und ohne weitere rechtliche Differenzierung auf sämtliche diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer 3 und 7 in ihrer Gesamtheit eingegangen.