5.3. Der Beschwerdeführer 7 macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Schaden nicht hinreichend ausgewiesen. Entgegen dessen Vorbringen ergeben sich die Restanzen der Monate November 2018 bis Januar 2019 indes ohne Weiteres aus den Inkassoakten der Beschwerdegegnerin. Die Forderung von Fr. 886.65 betreffend November 2018 stammt aus einer Verzugszinsverfügung vom 7. März 2019 (VB A4), jene von Fr. 163.00 betreffend Dezember 2018 aus einer Verzugszinsverfügung vom 9. April 2019 (VB A5) und jene von Fr. 604.75 betreffend Januar 2019 aus einer Verzugszinsverfügung ebenfalls vom 9. April 2019 (VB A6).