siehe zum Ganzen ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2010 vom 28. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.3) zu führen. Angesichts dieser eindeutigen Sach- und auch Rechtslage ist auf weitere diesbezügliche Beweisabnahmen und im Speziellen eine Befragung des Beschwerdeführers 3 in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.