Dass der Beschwerdeführer 3 keine Einflussmöglichkeit (mehr) auf den Geschäftsgang gehabt habe, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen die Würdigung von dessen diesbezüglichen Vorbringen in E.7.). Dieser gibt denn im Wesentlichen auch vielmehr an, sich als Verwaltungsrat schlicht passiv verhalten zu haben. Dies vermag vor dem Hintergrund der Handelsregistereinträge und des Zeitpunkts des Demissionsschreibens vom 12. August 2020 jedenfalls nicht zur Annahme eines (früheren) Entfalls der formellen Organstellung (vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O., Rz. 246; siehe zum Ganzen ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2010 vom 28. April 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen