Er demissionierte denn auch erst mit Schreiben vom 12. August 2020 (Beilage 11 zur Einsprache vom 8. November 2021 in VB H11). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 3 als schadenersatzpflichtige Person ins Recht gefasst hat (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 205). Was dieser dagegen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer 3 keine Einflussmöglichkeit (mehr) auf den Geschäftsgang gehabt habe, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen die Würdigung von dessen diesbezüglichen Vorbringen in E.7.).