4.4. Der Beschwerdeführer 3 war vom 24. Januar 2018 bis 10. September 2019 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates sowie Mitglied der Geschäftsleitung und darüber hinaus bis zum 26. August 2020 als nicht zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Arbeitgeberin im Handelsregister verzeichnet (VB A23). Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin formelle Organstellung im Sinne von Art. 707 ff. OR zukam. Er demissionierte denn auch erst mit Schreiben vom 12. August 2020 (Beilage 11 zur Einsprache vom 8. November 2021 in VB H11).