52 AHVG in Betracht, weshalb deren Beschwerden gutzuheissen sind. Soweit diese (teilweise) die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend machen und respektive oder (weitere) Beweisanträge stellen, ist bei diesem Ergebnis auf diesbezügliche Weiterungen beziehungsweise in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Beweisabnahmen zu verzichten.