4.3. Die Parteien gehen in sachverhaltlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 nicht Mitglieder des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin waren, was mit Blick auf deren Handelsregistereintrag (vgl. VB A23) denn auch zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer 2 im fraglichen Zeitraum als Mitglied der Geschäftsleitung für den Bereich "Verkauf" zuständig. Der Beschwerdeführer 4 verantwortete – ebenfalls als Geschäftsleitungsmitglied – den Bereich "Projektcontrolling / IT". Der Beschwerdeführer 5 hatte als Mitglied der Geschäftsleitung die Verantwortung für den Bereich "Montage, Transport & Logistik" inne.