293b beziehungsweise Art. 295 SchKG gerichtlich eingesetzte Sachwalterin erfüllte die Beschwerdeführerin 1 zwar in einem gewissen Sinne Organfunktionen. Sie untersteht jedoch nicht der Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 AHVG, war ihre Stellung doch letztlich öffentlichrechtlich determiniert. Vielmehr ist für sie die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 5 SchKG zur Haftung der Kantone für von Sachwaltern verursachte Schäden einschlägig (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Fn. 318 zu Rz. 208, und aus aktienrechtlicher Perspektive GERICKE/HÄUSERMANN/WALLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 754 OR, sowie BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 16 Rz. 44; a.M. GRO- NER, Art.