4.2. Die Beschwerdeführerin 1 wurde vom Bezirksgericht Muri mit Verfügung vom 15. April 2019 im Rahmen der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung als provisorische Sachwalterin der Arbeitgeberin und mit Verfügung vom 9. Juli 2019 im Rahmen der Bewilligung der definitiven Nachlassstundung als definitive Sachwalterin der Arbeitgeberin eingesetzt (vgl. den Handelsregisterauszug der Arbeitgeberin in VB A23 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 9. Juli 2019 in Beschwerdebeilage [BB] 2 zu VBE.2024.4). In ihrer Eigenschaft als gestützt auf Art. 293b beziehungsweise Art.