Demgegenüber kommt im Handelsregister eingetragenen Direktoren mit Einzelzeichnungsberechtigung in der Regel formelle Organqualität zu. Allerdings haben sie nur für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen, was unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 AHVG ausschliesst. Inwieweit Direktoren ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs eine Pflicht zukommt, die anderen Organe zu überwachen, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen unter anderem auf SVR 1999 AHV Nr. 10 S. 29, H 262/96 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 9C_279/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.2.1 und Urteile des