Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (SVR 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528 und 114 V 213 E. 4 S. 214 ff.; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2025 vom 11. August 2025