4. 4.1. 4.1.1. Da es sich bei der Arbeitgeberin um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht gehandelt hat, kommen als potentiell schadenersatzpflichte Personen im Sinne von Art. 52 AHVG deren vormalige Organe in Frage (vgl. vorne E. 3.3.). Der Organbegriff von Art. 52 AHVG folgt grundsätzlich dem verantwortlichkeitsrechtlichen Organbegriff des Aktienrechts gemäss Art. 754 f. OR (vgl. zum Ganzen REICHMUTH, a.a.O., Rz. 199). Erfasst sind entsprechend dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 AHVG nach "Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen".