Beschwerdegegnerin (für den Aufgabezeitpunkt 15. Januar 2024) auf S. 2 ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2024 ausgeht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 vom 15. Januar 2024 ist demnach einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.