Indes handelt es sich dabei um einen offenkundigen Kanzleifehler, denn anhand der Sendungsnummer der Beschwerde vom 15. Januar 2024 lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass diese bereits am 15. Januar 2024 der Post übergeben worden war, wie dies der Beschwerdeführer 7 in seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 zutreffend geltend macht. Die Eingabe erfolgte damit mit Blick auf den Versandnachweis des Einspracheentscheids vom 24. November 2023 (vgl. dazu Vernehmlassungsbeilage [VB] H1) sowie die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von Art. 38 und Art. 60 ATSG zweifelsfrei rechtzeitig, wovon auch die - 10 -