Diese wird von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf den vom Versicherungsgericht auf der Beschwerde vom 15. Januar 2024 angebrachten Eingangsstempel mit dem Vermerk "Postaufgabe 16.01.24" (vermutungsweise) in Frage gestellt. Indes handelt es sich dabei um einen offenkundigen Kanzleifehler, denn anhand der Sendungsnummer der Beschwerde vom 15. Januar 2024 lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass diese bereits am 15. Januar 2024 der Post übergeben worden war, wie dies der Beschwerdeführer 7 in seiner Eingabe vom 21. Mai 2024 zutreffend geltend macht.