1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz nach Art. 52 Abs. 1 AHVG für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Gebühren und Zinsen) der früheren J._____ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) für die Jahre 2018 und 2019 verpflichtet hat.