Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführern 1 bis 7 die Eingabe des Beigeladenen vom 2. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, worin dieser auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit einer weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung vom 11. November 2025 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers 2 vom 28. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 3 vom 14. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 4 vom 15. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 5 vom 14. Oktober 2025, des Beschwerdeführers 6 vom 27. Oktober 2025 und des Beschwerdeführers 7 vom 21. Oktober 2025 an die jeweils anderen Parteien und den Beigeladenen zur Kenntnis- und allfälligen Stellung-