2.7. 2.7.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 7 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 bis 6 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 7 erhobene Einsprache vom 11. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab. 2.7.2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführer 7 am 15. Januar 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge: