2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 der Beschwerdegegnerin […] sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von CHF 164'383.45 zu bezahlen und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin –" Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.34 erfasst.