2.4.2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 4 am 10. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 sei hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und es sei -6- festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Streitgegenstands nicht haftpflichtig ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."