2.4. 2.4.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 4 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 134'794.25 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 4 erhobene Einsprache vom 11. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.