3. Sub-eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. November 2023 aufzuheben und die Angelegenheit […] an die Vorinstanz zurückzuweisen mit Weisungen gemäss Erwägungen des Beschwerdeentscheids; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten der Ausgleichskasse/Beschwerdegegnerin." Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.24 erfasst. 2.3.3. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.