2.3.2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 3 am 10. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. November 2023 und damit die Schadenersatzverfügung […] der Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2021 […] seien vollumfänglich aufzuheben; 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. November 2023 aufzuheben und die Schadenersatzverfügung […] der Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2021 […] im Sinne der Erwägungen der Beschwerde zu reduzieren;