2.3. 2.3.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 3 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 3 erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab. -5-