"[1.] Der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Schadenersatzverfügung vom 8. Oktober 2021 seien aufzuheben, soweit sie den Beschwerdeführer zu Schadenersatz […] gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichten. [2.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.23 erfasst. 2.2.3. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.