2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 2 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 1 und 3 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 164'383.45 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung vom Beschwerdeführer 2 erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab. 2.2.2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer 2 am 11. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: