2. 2.1. 2.1.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 in (teilweiser) solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen und den Beschwerdeführern 2 bis 7 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 134'794.25 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren). Die gegen diese Schadenersatzverfügung von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Einsprache vom 8. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2023 im vereinigten Verfahren ab.