Da der medizinische Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt wurde und sich der RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht mit sämtlichen relevanten Vorakten auseinandersetzte, genügt seine Beurteilung den strengen Anforderungen an eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage (vgl. E. 3.2) nicht. 5. Zusammenfassend erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; -7-