4.2. Insbesondere die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. I._____ und Dr. med. G._____, welche der Beschwerdeführerin vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit wechselnden Grades attestieren, wurden von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht (BB 3 S. 2 ff.) und sind den Akten der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Weiterführende diesbezügliche Berichte der Dres. I._____ und G._____ liegen nach Lage der Akten nicht vor.