_ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2023 aus, dass ab der Diagnose des Dickdarmkarzinoms im August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei, seit dem 1. August 2022 jedoch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin am 23. August 2021 operiert, wobei ein "Konglomerattumor im rechten Unterbauch unklarer Dignität" entfernt (vgl. Operationsbericht vom 24. August 2021, Spital C._____, VB 43 S. 54 f.) und ein "Adenokarzinom des Zökalpol" diagnostiziert wurde (vgl. Tumorboardbericht Darmzentrum/Viszerale Onkologie vom 2. September 2021, Kantonsspital D._____, VB 43 S. 58 ff.). An-