Die diagnostizierte Polyneuropathie begründe nur Einschränkungen bei gehenden und stehenden Tätigkeiten, ebenso wie die diagnostizierte beidseitige Gonarthrose. Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch eine -4- körperlich leichte, sitzende Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen (Konzentrationsstörungen und Müdigkeit) seien mit den vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgewiesen (VB 69 S. 4).