2.2. Am 15. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hielt insbesondere am Eventualantrag, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, fest. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: