1.2. Im Februar 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach einer Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2007 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.