Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.3 / lm / ss Art. 61 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, Post- fach, 8401 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin wurde im Juni 1988 von ihrem Vater aufgrund von "Verhaltensstörungen in der Schule" bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) für Minderjährige angemeldet. Die Beschwerdegegnerin sprach ihr in der Folge verschiedene Eingliederungsmassnahmen (berufli- che sowie medizinische Massnahmen) zu. 1.2. Im Februar 2000 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund psychi- scher Probleme bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach einer Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbe- reich an Ort und Stelle und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2007 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3. Am 17. März 2022 meldete sich die seit 2011 als Geschäftsführerin tätige Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Krebsdiagnose, eine Darmope- ration und eine anschliessende Chemotherapie mit diversen Nebenwirkun- gen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchge- führtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Renten- begehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Invali- denversicherung in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2023 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärun- gen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." -3- 2.2. Am 15. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hielt insbesondere am Eventualantrag, wonach die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen sei, fest. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71) zu Recht verneinte. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2023 auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Praktischer Arzt (D) und Facharzt für Gynäkologie und Geburts- hilfe (D), vom 17. Juli 2023. Dieser führte zusammengefasst aus, bei der Beschwerdeführerin habe eine langjährige Problematik aufgrund des enor- men Übergewichts bestanden. Durch verschiedene Operationen seit 2015 sei immer wieder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei es im August 2021 gekommen durch die Diag- nose eines Karzinoms. Ab dem Zeitpunkt der Diagnose des Dickdarmkar- zinoms sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch die Therapie und deren Nebenwirkungen medizinisch plausibel. Seit dem 1. August 2022 sei die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit jedoch wieder zu 100 % ar- beitsfähig, da seither keine Einschränkungen aufgrund des Karzinoms mehr bestünden. Gestützt werde diese Annahme auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin bis zur Krebsdiagnose im August 2021 ein volles Pen- sum habe bewältigen können, obwohl seit 2015 immer wieder Operationen aufgrund des massiven Übergewichts nötig gewesen seien. Die diagnosti- zierte Polyneuropathie begründe nur Einschränkungen bei gehenden und stehenden Tätigkeiten, ebenso wie die diagnostizierte beidseitige Gonarth- rose. Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch eine -4- körperlich leichte, sitzende Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin an- gegebenen Einschränkungen (Konzentrationsstörungen und Müdigkeit) seien mit den vorliegenden medizinischen Akten nicht ausgewiesen (VB 69 S. 4). 3. 3.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver- langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). 3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt pra- xisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag -5- gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2023 aus, dass ab der Diagnose des Dickdarmkarzinoms im August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei, seit dem 1. August 2022 je- doch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin am 23. Au- gust 2021 operiert, wobei ein "Konglomerattumor im rechten Unterbauch unklarer Dignität" entfernt (vgl. Operationsbericht vom 24. August 2021, Spital C._____, VB 43 S. 54 f.) und ein "Adenokarzinom des Zökalpol" di- agnostiziert wurde (vgl. Tumorboardbericht Darmzentrum/Viszerale Onko- logie vom 2. September 2021, Kantonsspital D._____, VB 43 S. 58 ff.). An- schliessend wurde im Zeitraum vom 22. September 2021 bis zum 7. Feb- ruar 2022 eine adjuvante Chemotherapie nach Folfox durchgeführt (vgl. VB 43 S. 69; 62 S. 12). Gemäss Verlaufsbericht Onkologie vom 27. Mai 2022 von Dr. med. E._____, Kantonsspital D._____, sei die Beschwerde- führerin (nach der Chemotherapie) weiterhin durch die Polyneuropathie der Finger emotional belastet (VB 49 S. 2). Ihr wurde von Dr. med. E._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 27. Mai bis zum 17. Juni 2022 attestiert (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 13). Anschliessend wurde ihr von Dr. med. F._____, Facharzt für Medizinische Onkologie sowie für All- gemeine Innere Medizin, Kantonsspital D._____, vom 18. Juni bis zum 6. Juli 2022 eine 100%ige und vom 7. Juli bis zum 31. Juli 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 3 S. 11 f.). Dr. med. G._____, Fachärztin für Medizinische Onkologie sowie für Allgemeine Innere Medi- zin, Kantonsspital D._____, befand die Beschwerdeführerin dann ab dem 1. August bis zum 16. September 2022 weiterhin für zu 50 % arbeitsunfähig (BB 3 S. 10). Am 16. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin auf- grund einer Nabelhernie operiert ("Netzeinlage in Sublay Technik") und -6- befand sich bis am 20. September 2022 stationär im Spital C._____ (Ope- rationsbericht vom 16. September 2022, Spital C._____, VB 55 S. 2 f.; Aus- trittsbericht vom 20. September 2022, Spital C._____, VB 62 S. 5 ff.; BB 3 S. 9). Med. pract. H._____, Spital C._____, attestierte der Beschwerdefüh- rerin daraufhin eine Arbeitsunfähigkeit (ohne Prozentangabe) vom 16. Sep- tember bis zum 30. September 2022 (VB 62 S. 7; BB 3 S. 9). Daraufhin at- testierte Dr. med. I._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Be- schwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 23. Oktober 2022 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 31. Oktober bis 11. De- zember 2022 (BB 3 S. 7). Dr. med. G._____ befand die Beschwerdeführe- rin für insgesamt den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. August 2023 für zu 50 % arbeitsunfähig und ab dem 1. September bis 30. November 2023 für zu 60 % arbeitsunfähig (BB 3 S. 3 ff.). Am 11. März 2023 wurde schliesslich von Dr. med. J._____, Fachärztin für Neurologie, Kantonsspital D._____, eine "Gemischte sensomotorische axonal betonte Polyneuropa- thie mit Mitbeteiligung der kleinen Nerven a.e. bei Therapie mit Oxaliplatin und Fluorouracil" diagnostiziert und festgestellt, die Beschwerden der Be- schwerdeführerin hätten zugenommen (VB 62 S. 12 ff.). 4.2. Insbesondere die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. I._____ und Dr. med. G._____, welche der Beschwerdeführerin vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit wechselnden Grades at- testieren, wurden von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereicht (BB 3 S. 2 ff.) und sind den Akten der Be- schwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Weiterführende diesbezügliche Berichte der Dres. I._____ und G._____ liegen nach Lage der Akten nicht vor. Dr. med. B._____ nimmt in seiner Aktennotiz vom 17. Juli 2022 denn auch keinerlei Bezug auf die bis dahin vorliegenden Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse und begründet auch nicht, weshalb bei der Beschwerdeführerin entgegen den betreffenden Arztzeugnissen, die insbesondere auch von ei- ner onkologischen Fachärztin ausgestellt wurden, ab dem 1. August 2022 keine Einschränkungen aufgrund des Karzinoms mehr bestehen würden, die Polyneuropathie zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe und die Beschwer- deführerin daher in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 69 S. 4). Da der medizinische Sachverhalt somit unvollständig abgeklärt wurde und sich der RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht mit sämtlichen relevanten Vorak- ten auseinandersetzte, genügt seine Beurteilung den strengen Anforderun- gen an eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage (vgl. E. 3.2) nicht. 5. Zusammenfassend erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; -7- BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weite- ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. No- vember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. -8- -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Juli 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Mary