136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2021 in einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 93 S. 4). Dies war er bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. August 2010 (vgl. E. 3.). Da es demnach seither zu keiner neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung gekommen ist (vgl. E. 2.), besteht kein Anspruch auf eine Rente. 7. 7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2023 im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.