gestützt auf diese Berichte bzw. die darin dokumentierten Befunde sowie die "mehrheitlich gering ausgeprägten" funktionellen Einschränkungen gemäss Mini-ICF das Vorliegen einer schweren depressiven Episode für nicht nachvollziehbar erachtete, leuchtet durchaus ein. Nämliches gilt aufgrund des Gesagten und vor dem Hintergrund der Kadenz der Konsultationen (vgl. dazu auch VB 122) und auch des Umstands, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 Arbeitslosentaggelder bezog und sich in diesem Zusammenhang als zu 100 % arbeitsfähig betrachtete (vgl. VB 124). So ist die Einschätzung von med. pract.