vom 28. Januar 2022, wonach eine Reintegration in den Arbeitsmarkt anzustreben sei (vgl. VB 102 S. 56). Sodann führte auch der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2021 aus, dass für die bisherige Tätigkeit als Lagerist zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, dem Beschwerdeführer aber eine leichte bis gelegentlich mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit selbst gewählter Positionswechsel spätestens ab dem 1. Juli 2021 zu 50 % zumutbar gewesen und seit dem 1. August 2021 zu 100 % zumutbar sei (VB 88 S. 2).