Diskrepant sei zudem die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater seit März 2023 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, der Beschwerdeführer sich aber subjektiv voll leistungsfähig gesehen und bis zum 30. Juni 2023 Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Es könne hier also nicht vom Vorliegen eines langandauernden psychischen Gesundheitsschadens ausgegangen werden, hauptsächlich aus zwei Gründen: erstens handle es sich bei der diagnostizierten (reaktiven) depressiven Erkrankung um ein in der Regel gut behandelbares Leiden, welches nach einiger Zeit wieder abheile, ohne wesentliche Restsymptome zu hinterlassen, und -7-