gehe, welcher den Wunsch nach einer Intensivierung der Behandlungsmassnahmen nach sich ziehe. Dieser Sachverhalt könne beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden; vielmehr habe dieser sich, trotz ärztlicher Empfehlung, gegen intensivere Behandlungsmassnahmen entschieden. Diskrepant sei zudem die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater seit März 2023 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, der Beschwerdeführer sich aber subjektiv voll leistungsfähig gesehen und bis zum 30. Juni 2023 Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe.