Im Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 12. Juli 2023 werde unter anderem auf eine "Verbitterung" des Beschwerdeführers und eine blande psychiatrische Anamnese hingewiesen. Seit Behandlungsbeginn am 20. März 2023 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (VB 129 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Informationen (psychopathologischer Befund, mehrheitlich gering ausgeprägte funktionelle Einschränkungen gemäss Mini-ICF) könne die dokumentierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) nicht mit ausreichender Sicherheit nachvollzogen werden.