4.2.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 12. Juli 2023 eingeholt hatte (vgl. VB 116), führte der beratende Arzt med. pract. D._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 27. November 2023 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne festgestellt werden, dass sich beim Beschwerdeführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit und Existenzängsten aufgrund bevorstehenden Leistungsabschlusses der Arbeitslosenkasse eine psychische Beeinträchtigung entwickelt habe. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste F.__