Dieser hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich belastende Tätigkeit aufgrund eines Rückenleidens nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe indes seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 34 S. 2 f.; 10 S. 6; vgl. auch VB 8 S. 6). -5-