3. In der – zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung des Vorliegens einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung bildenden – Verfügung vom 3. August 2010 (VB 39) ging die Beschwerdegegnerin von der Unzumutbarkeit der angestammten und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 18. Juni 2010 (VB 34 S. 2 f.) und vom 17. März 2009 (VB 10 S. 5 f.). Dieser hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich belastende Tätigkeit aufgrund eines Rückenleidens nicht mehr zumutbar sei.